Gesetze / Gebührenordnung für Zahnärzte
GOZ§ 10 Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung, Rechnung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 119
Nach Gewicht
- VGH Bayern, 23.03.2023 – 24 B 20.549Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 28.01.2010 – 10 S 2582/08Zitiert von 7
- VGH Baden-Württemberg, 07.05.2021 – 2 S 4105/20Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 27.06.2007 – 4 S 2090/05Zitiert von 8
- OLG Hamm, 30.01.2004 – 20 U 211/03Zitiert von 1
- VG Stuttgart, 21.09.2009 – 12 K 6383/07Zitiert von 9
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 23.01.2026 – 3 K 1610/24
- VG Köln, 15.04.2025 – 3 K 3159/22
- VG Stuttgart, 24.03.2025 – 10 K 2965/22
119 Entscheidungen zu § 10 GOZ →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 GOZ zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GOZ%201987/10#abs-1 (1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung nach der Anlage 2 erteilt worden ist. Künftige Änderungen der Anlage 2 werden durch das Bundesministerium für Gesundheit durch Bekanntmachung veröffentlicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GOZ%201987/10#abs-2 (2) Die Rechnung muß insbesondere enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GOZ%201987/10#abs-3 (3) Überschreitet die berechnete Gebühr nach Absatz 2 Nummer 2 das 2,3fache des Gebührensatzes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern. Soweit im Fall einer abweichenden Vereinbarung nach § 2 auch ohne die getroffene Vereinbarung ein Überschreiten der in Satz 1 genannten Steigerungssätze gerechtfertigt gewesen wäre, ist das Überschreiten auf Verlangen des Zahlungspflichtigen schriftlich zu begründen; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Bezeichnung der Leistung nach Absatz 2 Nr. 2 kann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammenstellung beigefügt ist, der die Bezeichnung für die abgerechnete Leistungsnummer entnommen werden kann. Bei Auslagen nach Absatz 2 Nr. 5 ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen. Wurden zahntechnische Leistungen in Auftrag gegeben, ist eine den Erfordernissen des Absatzes 2 Nr. 5 entsprechende Rechnung des Dentallabors beizufügen; insoweit genügt es, in der Rechnung des Zahnarztes den Gesamtbetrag für diese Leistungen anzugeben. Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 3), sind als solche zu bezeichnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GOZ%201987/10#abs-4 (4) Wird eine Leistung nach § 6 Absatz 1 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis "entsprechend" sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GOZ%201987/10#abs-5 (5) Durch Vereinbarung mit öffentlich-rechtlichen Kostenträgern kann eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 abweichende Regelung getroffen werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GOZ%201987/10#abs-6 (6) Die Übermittlung von Daten an einen Dritten zum Zwecke der Abrechnung ist nur zulässig, wenn der Betroffene gegenüber dem Zahnarzt in die Übermittlung der für die Abrechnung erforderlichen Daten schriftlich eingewilligt und den Zahnarzt insoweit schriftlich von seiner Schweigepflicht entbunden hat.